Logopädie

Logopädische Verordnungen

Um eine logopädische Behandlung zu erhalten, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung, die je nach Störungsbild der HNO-Arzt, der Phoniater, der Kieferorthopäde, der Zahnarzt, der Kinderarzt, der Hausarzt oder der Neurologe ausstellt. Behandelt werden alle Patienten, sowohl der gesetzlichen, als auch der privaten Krankassen.

In der Regel werden zunächst 6 – 10 Therapieeinheiten zu 30 – 45 Minuten verordnet. Nach Ablauf dieser Behandlungssequenz informiere ich den behandelnden Arzt über die genaue Diagnose, den Therapieverlauf sowie über den aktuellen Behandlungsstand.

Falls die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, stellt der Arzt dann eine weitere Heilmittelverordnung aus. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist es zuvor erforderlich, dass sich der Arzt in regelmäßigen Abständen oder einmal im Quartal persönlich ein Bild vom aktuellen Behandlungsstand des Patienten macht. Er bestellt ihn also ein, bevor er eine neue Verordnung aushändigt.

Falls die Patientin oder der Patient aufgrund starker körperlicher Beeinträchtigungen (z.B. nach Kopfverletzung oder Schlaganfall) nicht in der Lage ist, meine Praxis aufzusuchen, werden die logopädischen Behandlungen vom Arzt als Hausbesuch verordnet. In diesen Fällen führe ich die Therapie im Seniorenheim bzw. bei der Patientin oder dem Patienten zu Hause durch.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Kindern 100 % der Kosten, bei erwachsenen Patienten 90 % der Kosten für logopädische Therapien. Die Selbstbeteiligung der Patientin oder des Patienten liegen demnach bei 10 % der Behandlungskosten. Hinzu kommt eine Beteiligung von 10,- € pro Verordnung, eine so genannte “Verordnungsblattgebühr“. Unter gewissen Umständen kann man von den Selbstkosten befreit werden. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse.